Zusammenfassung
Wir betrachten in diesem Artikel vier wesentliche Bereiche zu Subunternehmerverträgen: Überblick zu den Haftungs- und Gewährleistungsunterschieden bei Werk- & Stundendienstleistungsverträgen, Überblick der wichtigsten Bestandteile im Werkvertrag, Die Rolle der VOB/B im Nachunternehmer-Werkvertrag, Praktische Fälle für den Einsatz eines Stundendienstleistungsvertrags. Hinweis: CoCrafter bietet keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Anwalt zu konsultieren.
Überblick zu Haftungs- & Gewährleistungsunterschieden bei Werkvertrag und Stundendienstleistungsvertrag
Ein Werkvertrag verpflichtet den Subunternehmer zur Haftung für das Gesamtergebnis, einschließlich langfristiger Gewährleistung. Im Stundendienstleistungsvertrag dagegen ist die Haftung auf die korrekte Ausführung der beauftragten Stunden beschränkt und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Endergebnis, wodurch die Verantwortung und das Haftungsrisiko des Nachunternehmers geringer ausfallen.
Hier eine Zusammenfassung der rechtlichen Unterschiede beider Vertragsarten:
Vergleichstabelle: Werkvertrag vs. Stundendienstleistungsvertrag
Vergleich zwischen Werkvertrag und Stundendienstleistungsvertrag
Kategorie |
Werkvertrag |
Stundendienstleistungsvertrag |
Haftungsgrundlage |
Im Werkvertrag schuldet der Nachunternehmer einen bestimmten Erfolg, z. B. die Fertigstellung eines Bauabschnitts oder eines konkreten Werkes. Die Haftung richtet sich daher stark auf das Erreichen dieses vereinbarten Erfolgs. Kommt es zu Mängeln oder zur Nichterreichung des vereinbarten Ziels, haftet der Nachunternehmer für diese qualitative Leistungserfüllung und für Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten. |
Hier schuldet der Nachunternehmer keinen bestimmten Erfolg, sondern nur die vereinbarte Arbeitsleistung pro Stunde. Er haftet deshalb grundsätzlich nicht für das Endergebnis, sondern nur für sorgfältige Leistungserbringung. Die Haftung liegt hier auf der ordnungsgemäßen Ausführung der beauftragten Stundenarbeit und nicht auf einem festgelegten Ergebnis. |
Gewährleistungsansprüche |
Die Gewährleistung spielt eine große Rolle, da der Nachunternehmer auch nach Abnahme des Werkes haftet. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist im Bauwesen beträgt in der Regel fünf Jahre. Der Auftraggeber kann bei Mängeln Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt verlangen, wenn der vereinbarte Erfolg nicht erzielt wurde. |
Hier entfällt eine langfristige Gewährleistung, da kein Erfolg geschuldet wird. Sollte sich aber herausstellen, dass die Leistung nicht den vertraglichen Standards entspricht, kann der Auftraggeber ggf. Schadensersatz wegen Schlechtleistung verlangen, allerdings ohne den umfassenden Gewährleistungsanspruch wie im Werkvertrag. |
Beweislast & Abnahme |
Die Abnahme ist entscheidend, weil sie den Zeitpunkt markiert, ab dem der Auftraggeber die Verantwortung für das Werk übernimmt und die Gewährleistungspflichten des Nachunternehmers beginnen. Die Beweislast für Mängel liegt in der Regel nach der Abnahme beim Auftraggeber. |
Da keine Abnahme des „Werkes“ erfolgt, gibt es auch keine klare Trennung der Verantwortlichkeit nach einem bestimmten Zeitpunkt. Die Beweislast für ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt meist während der gesamten Vertragslaufzeit beim Nachunternehmer. |
Haftungsumfang |
Im Werkvertrag kann der Nachunternehmer für Folgeschäden haften, die durch fehlerhafte oder mangelhafte Arbeit entstanden sind. Der Umfang der Haftung ist dabei oft umfassender, da das Werk im Ganzen für eine bestimmte Qualität und Funktionalität stehen muss. |
Hier ist die Haftung in der Regel auf direkte Schäden durch unsachgemäße Ausführung begrenzt. Folgeschäden sind meist schwerer nachzuweisen, da der Nachunternehmer keine Verantwortung für das Endergebnis des Projekts übernimmt. Sein Risiko beschränkt sich auf Fehler in den geleisteten Stunden. |
Überblick der wichtigsten Bestandteile im Werkvertrag
Anbei ein Leitfaden für die wichtigsten Inhalte eines Werkvertrags mit Subunternehmern:
Werkvertrag Details
Werkvertrag Details
Klarheit über die Leistungserbringung |
Definition der genauen Arbeiten des Nachunternehmers (inkl. alle erforderlichen Materialien, Maschinen und ggf. auch Arbeitskräfte). Auflistung der Qualitätsanforderungen für die Ausführung (DIN-Normen & Qualitätsstufen). Vorgaben des Zeitplans mit Fristen und Auflistung der Regelungen bei Verzögerung. |
Vertragliche Rahmenbedingungen |
Auflistung der genauen rechtlichen Namen und Ansprechpartner (inkl. Kontaktdaten) beider Vertragspartner. Geltende Bau- und Sicherheitsvorschriften (bspw. Brandschutz, Führungszeugnisse etc.). Haftungsbestimmungen bei Mängeln. |
Zahlungsbedingungen & Vergütung |
Abhängig vom Projekt muss aufgelistet sein, ob der Werkvertrag auf einer Pauschale oder detaillierten Abrechnung pro Einheit basiert. Zahlungszyklus (meist 14 Tage - oder aber bspw. auch nach Fertigstellung bestimmter Bauabschnitte). |
Regelungen zu Abnahme & Mängelansprüchen |
Weil die Abnahme des Projekts den Übergang der Verantwortung aus rechtlicher Sicht darstellt, soll dokumentiert sein, wer bei der Abnahme anwesend sein muss und wie die schriftliche Abnahme nachgewiesen werden soll. Mängelrechte & Gewährleistungsfristen müssen festgeschrieben werden - i.d.R. wird hier erneut auf die gesetzliche Mängelhaftungsfrist von fünf Jahren bei Bauwerken hingewiesen. Optional könnten hier Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung von Qualitätsstandards durch den Nachunternehmer aufgenommen werden. |
Vertragskündigung & Rücktrittsrechte |
Ordentliche & außerordentliche Kündigungsgründe: Um bei unvorhergesehenen Umständen handlungsfähig zu bleiben sollte definiert werden, unter welchen Bedingungen jede Partei den Vertrag beenden kann. Bei außerordentlichen Gründen, etwa bei grober Pflichtverletzung, sollte eine fristlose Kündigung möglich sein. Hier muss zudem geklärt sein, wie die Abrechnung bei einer vorzeitigen Beendigung für bereits erbrachte Leistungen gestaltet ist. |
Streitbeilegung & Gerichtsstand |
Gerichtsstand: Trotz klarer Vertragsgestaltung können Meinungsverschiedenheiten auftreten, weshalb für diesen Fall der Gerichtsstand festgelegt wird (i.d.R. Standort des Bauprojekts oder des Auftraggebers). Mediationsklausel: Eine Mediation bietet noch die Möglichkeit, teure Gerichtsverfahren zu vermeiden und zunächst eine einvernehmliche Lösung zu finden. |
Dokumentation & Nachtragsmanagement |
Regelungen zu laufenden Baustellenberichten & Nachträgen festlegen. |
Hier finden Sie eine Vertragsvorlage der IHK München. Wir empfehlen dennoch eine individuelle rechtliche Beratung.
Die Rolle der VOB/B im Subunternehmer-Werkvertrag
Bei der Erstellung von Subunternehmerverträgen, gibt es auch gemäß der VOB/B Vorschläge zu oben genannten Inhalten. Sprechen Sie Ihren Anwalt auch hierauf in der Gestaltung des Vertrags an, da die VOB/B auch einige Standard-Regelungen umfasst, welche Sie nutzen können und Ihnen als Auftraggeber gute rechtliche Absicherung bietet.Insbesondere einige Detaillösungen sind hier noch feiner ausgearbeitet als dies beispielsweise im eher allgemein gehaltenen Vertragsentwurf der IHK der Fall ist.
Praktische Fälle für den Einsatz eines Stundendienstleistungsvertrag
Stundendienstleistungsverträge sind zu Recht in der Zusammenarbeit mit Subunternehmern weniger beliebt, da sie ein hohes Maß an Vertrauen und transparenter Kommunikation voraussetzen, ohne die Sicherheit, ein Endergebnis auch tatsächlich zu erreichen.Dennoch gibt es einige Fälle, in denen sich ein Stundenvertrag wegen seiner Flexibilität und Einfachheit anbietet - so lange vertraglich gut dokumentiert ist, wie die Stundensätze, Überstunden, Anfahrtszeiten und mögliche Nacht- oder Wochenendarbeit geregelt werden.Folgende Szenarien bieten sich beispielsweise an:
- Unklare Projektanforderungen oder -umfang: Wenn der genaue Bedarf an Arbeitsstunden schwer vorhersehbar ist (z. B. bei Sanierungen, in denen unerwartete Probleme auftreten könnten). In einem solchen Fall stellt der Stundendienstleistungsvertrag sicher, dass der Nachunternehmer nur für tatsächliche Arbeitsstunden bezahlt wird - und vermeidet, dass ein für beide Seiten potenziell fehlerhafter Pauschalpreis verhandelt wird, welcher den tatsächlichen Aufwand nicht widerspiegelt
- Flexibilität bei unvorhergesehenem Zusatzbedarf: Wenn es bei einem Projekt zu unvorhergesehenen Zusatzleistungen kommen kann und zusätzliche Arbeitskräfte in Stoßzeiten benötigt werden, ist hierbei ein Stundenvertrag flexibler, um auf den geänderten Personalbedarf einzugehen - weil nicht erneut eine Pauschale verhandelt werden muss
- Spezialisierte Fachkräfte für temporäre Einsätze: Bei der Erstellung des Stundenvertrags können bereits die Stundensätze für Fachkräfte verhandelt werden, um diese noch flexibler hinzuziehen zu können